Pensionierung

Pensionierung – Mitarbeitende wirkungsvoll unterstützen

Eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Pensionierung ist hilfreich. Wir fassen zusammen, wie Sie Ihre Mitarbeitenden als Arbeitgeber dabei proaktiv begleiten können.

Das ordentliche Rentenalter erreichen Frauen in dem Monat, in dem sie 64 Jahre alt werden, Männer, wenn sie 65 Jahre alt werden. Aber wollen alle Ihre Mitarbeitenden genau zu diesem Zeitpunkt aus dem Arbeitsleben aussteigen? Gibt es auch solche, die weiterarbeiten möchten – allenfalls mit reduziertem Pensum oder in Etappen? Oder solche, die den Zeitpunkt ihrer Pensionierung vorverlegen wollen? Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit Ihren älteren Mitarbeitenden und bieten Sie mit Informationen und individuell ausgerichteten Arbeitsangeboten Hand für einen reibungslosen Übergang. Eine besondere Wertschätzung für die geleistete Arbeit könnte auch sein, wenn Sie den Betroffenen ein Seminar zum Thema Pensionierung offerieren.

AHV-Rente und berufliche Vorsorge

Bei vollständiger Beitragsdauer (43 Jahre für Frauen, 44 Jahre für Männer) erhält der Neupensionär eine maximale Vollrente von 2 390 Franken pro Monat; beziehen beide Ehepartner eine AHV-Rente, erhalten sie maximal 3 585 Franken. Fehlen Beitragsjahre, wird die Rente entsprechend gekürzt. Bei vollständiger Beitragsdauer beträgt die minimale Rente 1 195 Franken pro Monat (Stand am 1. Januar 2021). Der Mitarbeitende muss sich für die AHV-Rente bei der Ausgleichskasse anmelden, idealerweise drei bis vier Monate vor dem ersten Rentenbezug. Die Pensionskasse lässt mehr Optionen offen. Viele Pensionskassen bieten ihren Versicherten die Möglichkeit, das gesamte Vorsorgeguthaben in Kapitalform zu beziehen. Dabei ist eine minimale Auszahlungsquote von 25 Prozent des obligatorischen Teils gesetzlich vorgeschrieben. Beim Kapitalbezug ist rechtzeitig zu klären, wie lange vorab diese Option der Pensionskasse gemeldet werden muss. Es kann eine Frist von bis zu drei Jahren vorgesehen sein. Leistungen aus der Pensionskasse können frühestens mit 58 Jahren bezogen werden; in der Regel ist eine maximale Weiterversicherung bis zum 70. Altersjahr möglich. Die entsprechenden Bestimmungen finden sich im Reglement der jeweiligen Pensionskasse. Die meisten Vorsorgeeinrichtungen bieten zu all diesen Fragen Beratungen an. Der Arbeitgeber muss seine Mitarbeitenden auf diese Beratungsmöglichkeit hinweisen und der Pensionskasse den Austritt des Mitarbeitenden und die Anmeldung der gewünschten Leistung mitteilen.

Früher in Rente gehen?

Ein frühzeitiger Berufsausstieg kostet etwas, aber mit der richtigen Planung ist eine Frühpensionierung oftmals möglich. Die AHV-Rente kann um maximal zwei Jahre vorbezogen werden. Die dauernde Kürzung beträgt bei einem Jahr Vorbezug 6,8 Prozent respektive bei zwei Jahren 13,6 Prozent. Die Kürzung bleibt nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters bestehen. Auch bei der Pensionskasse gibt es bei vorzeitiger Pensionierung individuelle Rentenkürzungen. Hilfreich ist die Aufstellung eines detaillierten Finanzplans mit Einnahmen, Ausgaben und der langfristigen Vermögensentwicklung. Auch Fragen zur zukünftigen Wohnsituation oder beispielsweise, ob eine Hypothek zum Pensionierungszeitpunkt ganz oder teilweise amortisiert werden sollte, sollten frühzeitig geklärt werden. Eine Alternative zur Frühpensionierung kann der schrittweise Ausstieg aus dem Berufsleben sein. Bei der Teilpensionierung besteht allenfalls die Möglichkeit zum Teilbezug des Vorsorgekapitals. Der Mitarbeitende zahlt weiterhin Beiträge auf Grundlage des reduzierten Lohns bei der Pensionskasse ein und ist gegen Tod und Invalidität versichert. Vorteil für das Unternehmen: Das Know-how des Mitarbeitenden geht nicht verloren und kann an die nachfolgende Generation weitergegeben werden.

Muss ich kündigen?

Ist im Arbeitsvertrag, im Personal- oder im Betriebsreglement nichts zum Ausstieg bei der Pensionierung festgehalten, muss das Unternehmen nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag kündigen: auf das Ende des Monats, in dem der Mitarbeitende das ordentliche Rentenalter erreicht. Dabei sind die geltenden
Kündigungsfristen einzuhalten. Bei Krankheit oder Unfall gelten die gesetzlichen Sperrfristen und die Vorschriften
zur Lohnfortzahlung.

Quelle: UP I Date September 2021 -Treuhand I Suisse

 

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