Erbschaftsvorbezug – transparent geht’s am besten

Eine berufliche Weiterbildung, der Schritt in die berufliche Selbständigkeit oder der Erwerb von Eigentum: Es gibt viele Situationen, in denen ein Erbschaftsvorbezug wertvolle Hilfe leisten kann.

Eltern, die eines ihrer Kinder mit einem Erbvorbezug unterstützen möchten, können dabei nicht beliebig verfahren. Sie müssen die Ausgleichungspflicht beachten. Diese sorgt für Gleichberechtigung, wenn es später an die Erbteilung geht. Beschenken Eltern ihre Kinder mit einem Vermögenswert (Geld, Sach-wert, Immobilie), gilt dies grundsätzlich als Erbvorbezug; dieser Wert wird auf den zukünftigen Erbteil angerechnet. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Ausgleichungspflicht zu umgehen, indem man im Testament festhält, dass ein bestimmter Erbvorbezug nicht auf das Erbe angerechnet werden soll. Gültig ist dies aber nur, wenn damit die gesetzlich festgelegten Pflichtteile nicht verletzt werden. Rechtlich gesehen kann man einen Erbvorbezug in der Regel formlos abwickeln. Es besteht keine Pflicht, ihn schriftlich zu fixieren.

Achtung bei Liegenschaften

Anders sieht es aus, wenn ein Erbvorbezug aus der Übertragung einer Liegenschaft oder eines Grundstücks an einen direkten Nachkommen besteht. Hier braucht es einen schriftlichen und von einem Notar öffentlich beurkundeten Vertrag. Besonders wichtig: Bei der späteren Erbteilung ist der Wert einer Immobilie zum Zeitpunkt der Erbteilung nach dem Ableben der Eltern entscheidend. Hat die Immobilie bis dahin an Wert gewonnen, wird die Wertzunahme beim Erbausgleich zusätzlich berücksichtigt, also auf den Erbvorbezug angerechnet. Gerade bei Immobilien ist eine beträchtliche Wertsteigerung bis zum Ableben der Eltern durchaus realistisch und aufgrund der steigenden Lebenserwartung kann die damit verbundene Last den Empfänger des Erbvorbezugs unter Umständen erst im Pensionsalter treffen. Es empfiehlt sich daher, wenn immer möglich die Höhe der Ausgleichungspflicht bereits im Zeitpunkt der Übertragung verbindlich festzulegen.

Steuerlich problemlos, emotional heikel

Wer den Erbvorbezug erhält, muss ihn in der Steuererklärung deklarieren; er unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Konkret sind die direkten Nachkommen heute aber in fast allen Kantonen von dieser Steuer befreit. Bedeutender ist bei einem Erbschaftsvorbezug die emotionale Seite. Beziehungsfragen und das ganze Familiengefüge sind mit im Spiel. Wer Spannungen vermeiden möchte, sollte einen Erbvor-bezug möglichst transparent und mit Einbezug aller Direktbeteiligten planen.

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