Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen

Ab 1. Januar 2022 werden die Administrationshürden um FABI (Finanzierung und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur) gelockert und der pauschale Privatanteil für Geschäftsfahrzeuge angepasst.

Bisher mussten die Fahrkosten zum Arbeitsort (ohne Aussendienstanteil) mit 70 Rappen pro Kilometer als Einkommen in der Steuererklärung deklariert werden. Davon konnten bei der direkten Bundessteuer bis maximal 3 000 Franken als Berufskosten abgezogen werden, während die Kantone Höchstbeträge nach kantonalem Recht oder unbeschränkte Beträge erlaubten.

Neu kann die private Nutzung des Geschäftsfahrzeugs inklusive Arbeitswegkosten pro Monat mit 0,9 Prozent (bisher 0,8 Prozent) des Fahrzeugkaufpreises versteuert werden.

Mit der neuen Regelung entfallen die Aufrechnung für den Arbeitsweg und der Fahrkostenabzug bei der direkten Bundessteuer. Dazu entfällt für Arbeitgeber die Pflicht, den Anteil Aussendienst auf dem Lohnausweis zu deklarieren. Hingegen ist bei einer gemischten Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs ein Privat anteil als Naturallohn abzurechnen. Der Privatanteil ist wie bisher mit der Mehrwertsteuer abzurechnen. Trotz der Änderungen bleibt es weiterhin möglich, die effektive private Nutzung mit einem Fahrtenheft abzurechnen und den Fahrkostenabzug geltend zu machen.

Bei Fragen helfen wir gerne weiter

Haben Sie Fragen zur korrekten Abrechung vom Privatanteil bei Geschäftsfahrzeugen oder können wir Ihnen bei sonstigen Fragen rund um Rechnungswesen und Steuern weiterhelfen? Dann freuen wir uns über Ihre Anfrage!

Lesen Sie mehr zum Thema im aktuellen Blogbeitrag von TREUHAND | SUISSE: www.treuhandsuisse.ch/blog

 

Hinterlasse einen Kommentar

*

*