Fringe Benefits

So bieten Sie Ihren Mitarbeitenden mit Lohnnebenleistungen echten Mehrwert

Zusätzliche freiwillige Leistungen – sogenannte Fringe Benefits – werden bei Arbeitnehmern immer beliebter. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Wir zeigen Wissenswertes zum Thema auf.

Kommt Ihnen das bekannt vor? In der Branche herrscht Fachkräftemangel und Bewerber können sich ihre Arbeitsstelle aussuchen. Auch die Einstellung zur Arbeit generell hat sich verändert: Zufriedenheit und Erfüllung im Arbeitsleben haben einen höheren Stellenwert als früher. Neben anderen Aspekten kann ein Fringe Benefit-Programm für Ihre Mitarbeitenden den Ausschlag geben, dass Ihr Unternehmen im Stellenmarkt als attraktiver Arbeitgeber wahrgenommen wird und Sie die besten Mitarbeitenden rekrutieren – und halten – können.

Breit gefächerte Palette
Produkte oder Leistungen, die Sie als Arbeitgeber unentgeltlich oder günstiger an die Mitarbeitenden abgeben, werden Fringe Benefits genannt. Andere Begriffe dafür sind: Lohnnebenleistungen, Zusatzleistungen oder nicht geldwerte Leistungen. Gemäss einer Umfrage des Bundesamts für Statistik steht bei den beliebtesten Fringe Benefits ein Firmenparkplatz an oberster Stelle, dicht gefolgt von Geschäftsfahrzeug, Mobiltelefon für den Privatgebrauch und überobligatorischer Beteiligung an der 2. Säule. Verbreitet sind auch Beteiligungen an Kosten für den ÖV, Kostenübernahme oder Zuschüsse bei Weiterbildungen, Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, Verpflegungspauschalen, Heirats- und Kinderzulagen, zusätzliche Urlaubstage, Sparpläne und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme (Aktien). Dies ist nur eine Auswahl – Fringe Benefits können die unterschiedlichsten Formen annehmen.

Vorteile für die Mitarbeitenden …
Für die Mitarbeitenden erhöhen sich durch solche Lohnnebenleistungen das verfügbare Einkommen und die Lebensqualität. Zusatzleistungen für die berufliche Vorsorge, die Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen und Ähnliches erfüllen Sicherheitsbedürfnisse. Überdies müssen nicht alle Fringe Benefits versteuert werden, beispielsweise ein gratis zur Verfügung gestelltes Halbtaxabonnement der SBB. Und nicht zuletzt kann ein
Firmenfahrzeug auch ein geschätztes Statussymbol sein.

… und das Unternehmen
Fringe Benefits begrenzen zum einen den Kostenfaktor Löhne, also Lohnzahlungen und Sozialabgaben. Zum anderen steigern Zusatzleistungen, die das Wohlbefinden der Mitarbeitenden sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Unternehmens stärken, das Zugehörigkeitsgefühl der Mitarbeitenden und senken die Fehlzeiten. Die Mitarbeitenden sind zufriedener, motivierter und dadurch auch produktiver – und eher bereit, sich längerfristig an das Unternehmen zu binden. Fringe Benefits können auch Ausdruck der Unternehmenskultur sein. Halten Sie mit Ihrem Vergütungspaket und den darin enthaltenen Fringe Benefits nicht hinter dem Berg und kommunizieren Sie diese aktiv: in der Unternehmenskommunikation, auf den Social-Media-Kanälen, bei der Stellenausschreibung und im Bewerbungsgespräch.

Einführung und periodische Prüfung
Ideal ist eine breite Fringe Benefit-Palette mit veränderbaren Angeboten, die Sie an unterschiedliche Mitarbeiterbedürfnisse Gleichzeitig muss der Einsatz gerecht, transparent und nachvollziehbar sein. Am einfachsten binden Sie die Ausgestaltung in Ihr Personalreglement ein Unerlässlich sind eine genaue Budgetierung und die Kostenkontrolle, genauso wie eine regelmässige Überprüfung der Wirkung (Kosten-Nutzen-Verhältnis sowie Auswirkung auf Motivation, Produktivität, Mitarbeiterbindung) und der Akzeptanz Ihres Fringe Benefits-Programms.

Und die Steuern?
Fringe Benefits sind auf dem Lohnausweis – teilweise auch dann, wenn sie nicht bewertbar sind – vom Arbeitgeber aufzuführen und müssen vollständig oder teilweise versteuert werden. Einzelheiten hierzu finden Sie in der «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung» der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK), die Sie auf der Website der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) herunterladen können. Wichtig: Wenn Fringe Benefits als Teil des Lohns gelten, müssen sie auch während einer Freistellung oder im Falle einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung ausbezahlt werden.

Quelle: UP I Date, September 2021, Treuhand I Suisse

 

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